Diskussion:Molotov-Ribbentrop-pagten
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"Originaltekst (tysk - efterfølgende oversat til dansk)
23.8.1939 Der deutsch-sowjetische Nichtangriffsvertrag mit geheimem Zusatzprotokoll
Die deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, geleitet von dem Wunsche, die Sache des Friedens zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen, und ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender Vereinbarung gelangt:
- Den tyske Rigsregering og regeringen for Unionen af Socialistiske SovjetRepublikker er, ledet af ønsket om at sikre freden mellem mellem Tyskland og USSR og med udgangspunkt i de grundlæggende bestemmelser i den neutralitetstraktat, som blev sluttet i april 1926 mellem Tyskland og USSR, nået til følgende overenskomst.
Artikel 1
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.
- De to kontraherende parter forpligter sig til at afholde sig fra enhver aggressiv handling mod, og ethvert angreb på hinanden, det være sig alene eller sammen med andre magter.
Artikel 2
Falls einer der vertragschließenden Teile Gegenstand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere vertragschließende Teil in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
- Hvis een af de kontraherende parter, bliver genstand for et angreb fra en tredie magts side, vil den anden kontraherende part ikke under nogen form støtte denne tredie magt.
Artikel 3
Die Regierungen der beiden vertragschließenden Teile werden künftig fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen berühren.
- De to kontraherende parters regeringervil, i fremtiden til stadighed stå i løbende kontakt med hinanden, gennem konsultationer, og gensidigt informere hinanden i spørgsmål som berører disses fælles interesser. ( fortsættes )
Artikel 4
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
Artikel 5
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den vertragschließenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werde beide Teile diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzen von Schlichtungskommissionen bereinigen.
Artikel 6
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen mit der Maßgabe, daß, soweit nicht einer der vertragschließenden Teile ihn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch als für weitere fünf Jahre verlängert gilt.
Artikel 7
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache.
Moskau, am 23. August 1939
Für die deutsche Reichsregierung gez. von Ribbentrop
in Vollmacht der Regierung der UdSSR gez. W. Molotow
[Geheimes Zusatzprotokoll]
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Nichtangriffspaktes
zwischen dem Deutschen Reich und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten der beiden Teile in streng vertraulicher
Aussprache die Frage der Abgrenzung der beiderseitigen
Interessensphären in Osteuropa erörtert. Die Aussprache
hat zu folgendem Ergebnis geführt:
1. Für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung in den zu den baltischen Staaten (Finnland, Estland, Lettland und Litauen) gehörenden Gebieten bildet die nördliche Grenze Litauens zugleich die Grenze der Interessensphäre Deutschlands und der UdSSR. Hierbei wird das Interesse Litauens am Wilnaer Gebiet beiderseits anerkannt.
2. Für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung der zum polnischen Staat gehörenden Gebiete werden die Interessensphären Deutschlands und der UdSSR ungefähr durch die Linie der Flüsse Pissa, Narew, Weichsel und San abgegrenzt. Die Frage, ob die beiderseitigen Interessen die Erhaltung eines unabhängigen polnischen Staates erwünscht ei-scheinen lassen und wie dieser Staat abzugrenzen wäre, kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung geklärt werden. In jedem Falle werden beide Regierungen diese Frage im Wege einer freundschaftlichen Verständigung lösen.
3. Hinsichtlich des Südostens Europas wird von sowjetischer Seite das Interesse an Bessarabien betont. Von deutscher Seite wird das völlige politische Desinteressement an diesen Gebieten erklärt.
4. Dieses Protokoll wird von beiden Seiten streng geheim behandelt werden.
Moskau, den 23. August 1939
gez. von Ribbentrop gez. W. Molotow"
--Sir48 (Thyge) 2. mar 2010, 18:07 (CET)
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